FDH Satzung

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Mindestfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung ist auch per Email oder Fax möglich. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich. (5) Abstimmungen undWahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Wenn eines der anwesenden Mitglieder es verlangt, erfolgt die Stimmabgabe geheim. (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll niederzuschreiben, das vom 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden in der Geschäftsstelle verwahrt und werden den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung gestellt. (7) Auf Vorschlag eines Mitglieds des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Ehrenpräsidenten ernennen. Ehrenpräsident kann nur sein, wer ordentliches Mitglied ist, demVorstand mindestens für 2Wahlperioden angehört hat, mindestens 60 Jahre alt und Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Ehrenpräsidenten ist es gestattet, an den Sitzungen des Vorstandes (§ 11) als Zuhörer teilzunehmen und sie haben das Recht zu Wortmeldungen. Sie sind bei Veranstaltungen des Vereins von allen Teilnahmegebühren befreit. KASSENPRÜFUNG (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitgliedern zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahlperiode für die Kassenprüfer beträgt 3 (drei) Jahre, Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben bis zu der auf ihre Wahl folgenden Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörigen Belege zu prüfen und der Versammlung über ihre Prüfung einen mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erstatten. (3) Durch Vorstandsbeschluss können die gewählten Kassenprüfer auch zu anderen Zeitpunkten Zwischenprüfungen vornehmen. (4) Aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer erfolgt die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 9 10 § §

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