FDH Satzung

VORSTAND UNDVERTRETUNG (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 (sieben) Personen, dem Präsidenten und 6 Vizepräsidenten, von denen einer das Finanzressort verwaltet (Schatzmeister/in). (2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 (drei) Jahre gewählt. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied werden. (3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Präsident (1. Vorsitzender) einzeln berechtigt. Im Übrigen wird der Verband von den Vizepräsidenten, jeweils einzeln, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. AUFGABEN DES VORSTANDES (1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Fachverbandes und die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Einstellung und Beauftragung von Mitarbeitern zur Wahrung der Geschäftsführung. Für diese Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben können im Haushaltsplan besondere Aufwendungen beschlossen werden. (3) Der Vorstand muss jedes Jahr in einer ordentlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Bericht und die Jahresrechnung vorlegen und Entlastung beantragen. (4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Tagesordnung braucht dabei nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindesten 5 Tagen ist einzuhalten. Beschlüsse können auch telefonisch oder unter Zuhilfenahme elektronischer Medien, insbesondere durch Videokonferenz, gefasst werden. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend bzw. zugeschaltet ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (6) Über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese werden in der Geschäftsstelle verwahrt. BEIRAT (1) Der Beirat besteht aus bis zu 5 Personen, die Mitglieder im Fachverband sein sollen. Die Bestellung sowie Abberufung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. (2) Der Beirat hat unterstützende und beratende Funktion und wird nach Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen. (3) Die Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden. 11 12 13 § § §

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